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   OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 593/20   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 593/20 (https://dejure.org/2022,30106)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.10.2022 - 15 A 593/20 (https://dejure.org/2022,30106)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Oktober 2022 - 15 A 593/20 (https://dejure.org/2022,30106)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 226; BGB § 242; GVG § 21e Abs. 9; GVG § 21g Abs. 7; IFG NRW § 2 Abs. 1; IFG NRW § 2 Abs. 2; IFG NRW § 4 Abs. 1
    Anwendungsbereich berechtigtes Interesse Einsichtnahme Gerichtsverfassungsgesetz Geschäftsverteilungsplan Geschäftsverteilungspläne Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Jährlichkeitsprinzip maßgeblicher Zeitpunkt Rechtsmissbrauch Treu und Glauben unzulässige ...

  • gvp-der-justiz.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendungsbereich; berechtigtes Interesse; Einsichtnahme; Gerichtsverfassungsgesetz ; Geschäftsverteilungsplan; Geschäftsverteilungspläne; Informationsfreiheitsgesetz; Nordrhein-Westfalen; Jährlichkeitsprinzip; maßgeblicher Zeitpunkt; Rechtsmissbrauch; Treu und Glauben; ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Informationszugang zu kammerinternen Geschäftsverteilungsplänen eines Landgerichts ohne persönliche Betroffenheit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Hamm, 08.05.2018 - 15 VA 12/18

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Einsicht in Geschäftsverteilungspläne eines Gerichts

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 593/20
    Ungeachtet des Umstands, dass viel dafür spreche, jedenfalls bei der Einsichtnahme in spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne stets - also auch für Geschäftsverteilungspläne des laufenden Jahres - ein berechtigtes Interesse zu verlangen (OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 53), sei bei einem Verpflichtungsantrag, wie er hier streitgegenständlich sei, ohnehin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich.

    Bereits das Oberlandesgericht Hamm - Beschluss vom 8. Mai 2018 - 15 VA 12/18 -, das Oberlandesgericht Karlsruhe - Beschluss vom 18. Juni 2020 - 2 VAs 19/19 - und das Oberlandesgericht Zweibrücken - Beschlüsse vom 9. April 2019 und vom 16. Juli 2019 - 6 VA 1/19 - hätten ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers festgestellt, bei letzterem Gericht habe auch der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 8. Januar 2020 - IV ZA 14/19 - die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit als rechtsfehlerfrei bestätigt.

    So bereits etwa OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 59.

    So auch OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 59.

    vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 60.

  • OLG Hamm, 21.08.2018 - 15 VA 30/18

    Umfang des Rechts auf Einsichtnahme in interne Geschäftsverteilungspläne

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 593/20
    Die in den §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG normierten Einsichtsrechte in Geschäftsverteilungspläne beziehen sich nur auf das laufende Geschäftsjahr (wie OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris).

    Der Beklagte hat insoweit Bezug auf den ebenfalls veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. August 2018 (Az. I-15 VA 30/18) genommen.

    vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 12 f.; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 -, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 - 14 VA 9/19 -, juris Rn. 10; so wohl auch BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 VA 40/19 -, juris Rn. 20 a. E.; siehe ferner Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 21e GVG Rn. 35.

    Auch der von der ordentlichen Gerichtsbarkeit für den Fall "alter", d. h. Geschäftsverteilungspläne vergangener Jahre entwickelte Anspruch auf Einsichtnahme aufgrund berechtigten Interesses, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 10 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 6 VA 3/20 -, Rn. 10, juris.; siehe ferner Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 21e GVG Rn. 35, greift für den Kläger nicht ein.

    Auf eine analoge, aber modifizierte Anwendung des § 21e Abs. 9 i. V. m. § 21g Abs. 7 GVG abstellend das angegriffene Urteil, juris Rn. 95 ff.; keine positiv normierte Vorschrift benennen demgegenüber OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 10 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 6 VA 3/20 -, juris Rn. 10.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2019 - 15 E 1027/18
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 593/20
    Das Informationsfreiheitsgesetz sei zwar entgegen einer zuvor geäußerten Rechtsauffassung der Kammer nach Maßgabe einer in einem Prozesskostenhilfebeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2019 - Az. 15 E 1027/18 - geäußerten Rechtsansicht eröffnet, wonach viel dafür spreche, dass die Aufbewahrung und Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsbeschlüssen Verwaltungstätigkeit des Gerichts sei.

    Soweit der Senat in einem Prozesskostenhilfeverfahren eine anderweitige vorläufige Ansicht geäußert hatte, OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019- 15 E 1027/18 -, juris Rn. 13 ff., insbesondere Rn. 19, hält er daran aus den nachfolgenden Gründen nicht fest.

    Dass, wie der Senat in dem bereits benannten Prozesskostenhilfebeschluss ausgeführt hat, die Verwahrung und auch die Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsplänen demgegenüber eine Aufgabe der (Gerichts-)Verwaltung und keine Maßnahme auf dem Gebiet der Rechtspflege darstellt, OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 24; a. A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 24, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris Rn. 9 ff., führt zu keinem anderen Ergebnis.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 34.

  • VG Gelsenkirchen, 18.10.2018 - 20 K 4062/18

    Informationszugang Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 593/20
    Der Beklagte hat insoweit auf den bei juris veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Oktober 2018 (Az. 20 K 4062/18) Bezug genommen.

    Dass, wie der Senat in dem bereits benannten Prozesskostenhilfebeschluss ausgeführt hat, die Verwahrung und auch die Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsplänen demgegenüber eine Aufgabe der (Gerichts-)Verwaltung und keine Maßnahme auf dem Gebiet der Rechtspflege darstellt, OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 24; a. A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 24, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris Rn. 9 ff., führt zu keinem anderen Ergebnis.

    vgl. insofern auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 32, wonach ein Geschäftsverteilungsplan seinen Rechtscharakter als "Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung" auch nicht etwa nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres verliert.

  • BGH, 25.09.2019 - IV AR (VZ) 2/18

    Anspruch auf Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 593/20
    Dies sei durch den Bundesgerichtshof für die jeweils aktuellen jährlichen Geschäftsverteilungspläne, die unmittelbar den vorgenannten GVG-Vorschriften unterfielen, inzwischen durch die Beschlüsse vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 24, und - IV AR (VZ) 4/19 -, juris Rn. 21 - anerkannt.

    BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 17.

    Dieses Begehren kann der Kläger nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 20, jedoch nicht auf § 21e Abs. 9 i. V. m. § 21g Abs. 5 GVG stützen, da von diesen Vorschriften ohne besondere Gründe, die der Kläger vorliegend nicht dargelegt hat, nur die Einsichtnahme am Ort des Gerichts umfasst ist.

  • BVerwG, 15.12.2020 - 10 C 24.19

    Anspruch auf Informationszugang trotz Vielzahl von Anträgen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 593/20
    Ob das Bundesverwaltungsgericht - wie dessen Ausführungen nahelegen - den Rechtsmissbrauch entsprechend der engen Voraussetzungen des § 226 BGB ("wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen") im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes als einzigen Fall einer unzulässigen Rechtsausübung ansieht, vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24.19 -, juris Rn. 12, kann dabei dahinstehen.

    vgl. - für den Fall des Rechtsmissbrauchs i. e. S. - BVerwG, Urteile vom 24. November 2020 - 10 C 12.19 -, juris Rn. 15, und vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24.19 -, juris Rn. 12.

  • BVerwG, 24.11.2020 - 10 C 12.19

    Anspruch auf Informationszugang trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 593/20
    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2020 - 10 C 12.19 -, juris Rn. 10.

    vgl. - für den Fall des Rechtsmissbrauchs i. e. S. - BVerwG, Urteile vom 24. November 2020 - 10 C 12.19 -, juris Rn. 15, und vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24.19 -, juris Rn. 12.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2018 - 15 E 644/18
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 593/20
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 - 15 E 644/18 -, Urteile vom 6. Mai 2015- 8 A 1943/13 -, juris Rn. 40, und vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 43; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 - 15 E 644/18 - Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269.

  • OLG Zweibrücken, 28.01.2021 - 6 VA 3/20

    Selbstentscheidungsverbot bei Rechtsmissbrauch und Einsicht in

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 593/20
    Auch der von der ordentlichen Gerichtsbarkeit für den Fall "alter", d. h. Geschäftsverteilungspläne vergangener Jahre entwickelte Anspruch auf Einsichtnahme aufgrund berechtigten Interesses, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 10 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 6 VA 3/20 -, Rn. 10, juris.; siehe ferner Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 21e GVG Rn. 35, greift für den Kläger nicht ein.

    Auf eine analoge, aber modifizierte Anwendung des § 21e Abs. 9 i. V. m. § 21g Abs. 7 GVG abstellend das angegriffene Urteil, juris Rn. 95 ff.; keine positiv normierte Vorschrift benennen demgegenüber OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 10 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 6 VA 3/20 -, juris Rn. 10.

  • OLG Düsseldorf, 29.11.2018 - 3 VA 5/18

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 593/20
    Das Oberlandesgericht Y. habe inzwischen unter dem Az. 3 VA 5/18 in einem Verfahren nach § 23 EGGVG entschieden, dass der Kläger das Recht habe, auch eine Kopie zu erhalten.

    vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 12 f.; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 -, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 - 14 VA 9/19 -, juris Rn. 10; so wohl auch BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 VA 40/19 -, juris Rn. 20 a. E.; siehe ferner Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 21e GVG Rn. 35.

  • VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 - 20 K 703/19

    Informationsfreiheit; Informationszugang; Geschäftsverteilungsplan; Kammerintern

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2015 - 8 A 1943/13

    Klage eines Rechtsanwalts auf Herausgabe der Telefondurchwahlnummern aller

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2006 - 8 A 1642/05

    Einsicht in die Prüfberichte des kommunalen Rechnungsprüfungsamtes hinsichtlich

  • BVerwG, 17.12.2004 - 9 B 47.04

    Verjährung von landesrechtlichen Erstattungsansprüchen; Einwand der Verjährung

  • BGH, 14.09.1990 - RiZ(R) 3/90

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Entlastungsbegehren an

  • BGH, 07.04.1995 - RiZ(R) 7/94

    Anfechtung der Entscheidung des Präsidiums über die Zulassung der Richterschaft

  • VG Düsseldorf, 11.07.2022 - 29 K 242/22

    Prozesskostenhilfe; Einsichtnahme in spruchkörperinterne

  • VG Düsseldorf, 06.12.2019 - 29 K 6805/19
  • BGH, 25.09.2019 - IV AR (VZ) 4/19

    Gewährung der Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19.

  • BGH, 08.01.2020 - IV ZA 14/19

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde (hier: Recht auf

  • OLG Stuttgart, 25.03.2019 - 14 VA 9/19

    Verpflichtung eines Amtsgerichts zur Übersendung von Kopien des

  • BayObLG, 18.07.2019 - 1 VA 40/19

    Hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • OLG Karlsruhe, 18.06.2020 - 2 VAs 19/19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

  • VG Aachen, 02.02.2023 - 8 K 1809/21
    vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen grundlegend: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 63 ff., und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 59, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 54, jeweils m.w.N.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 61, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 56, jeweils m.w.N.

    vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 63 ff., und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N.

    vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungsplänen in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 69, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 64.

    vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungsplänen in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 71, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 64.

    vgl. hierzu: OVG NRW Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 76 ff., insb.

    vgl. hierzu: OVG NRW Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 76 ff., insb.

    vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen grundlegend: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 63 ff., und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N.

  • VG Gelsenkirchen, 16.02.2024 - 15 K 2612/23

    Informationszugang, Anwendungsbereich, richterliche Geschäftsverteilung,

    Die auf Informationszugang gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft, vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 29, vom 6. Oktober 2022 - 15 A 760/20 -, juris Rn. 28, vom 17. November 2020 - 15 A 4409/18 -, juris Rn. 43, und vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 55; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2020 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 44, für die der Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) ist, weil der geltend gemachte Anspruch möglich erscheint.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 56.

    vgl. OVG NRW Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 59 f., vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 40, und vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 43, Beschluss vom 10. September 2018 - 15 E 644/18 -, juris Rn. 26.

    OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 61, Beschluss vom 10. September 2018 - 15 E 644/18 -, juris Rn. 28 f.; vgl. Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269.

    Die richterliche Tätigkeit ist durch die Aufbewahrung der Gerichtsakten beendeter Verfahren im Hinblick auf den Normzweck des § 2 Abs. 2 IFG NRW, der zur Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit dient, vgl. OVG NRW Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 59 f., vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 40 und vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 43, Beschluss vom 10. September 2018 - 15 E 644/18 -, juris Rn. 26, nicht berührt.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 61, Beschluss vom 10. September 2018 - 15 E 644/18 -, juris Rn. 28 f.; vgl. Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269.

  • VG Aachen, 03.02.2023 - 8 K 2355/21
    vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen grundlegend: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 63 ff., und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 59, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 54, jeweils m.w.N.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 61, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 56, jeweils m.w.N.

    vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 63 ff., und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N.

    vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungsplänen in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 69, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 64.

    vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungsplänen in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 71, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 64.

    vgl. hierzu: OVG NRW Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 76 ff., insb.

  • VG Aachen, 02.02.2023 - 8 K 1732/22
    vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen grundlegend: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 63 ff., und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 59, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 54, jeweils m.w.N.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 61, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 56, jeweils m.w.N.

    vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 63 ff., und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N.

    vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungsplänen in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 69, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 64.

    vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungsplänen in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 71, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 64.

    vgl. hierzu: OVG NRW Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 76 ff., insb.

  • VG Aachen, 02.02.2023 - 8 K 1080/22
    vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen grundlegend: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 63 ff., und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 59, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 54, jeweils m.w.N.

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 61, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 56, jeweils m.w.N.

    vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 63 ff., und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N.

    vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungsplänen in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 69, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 64.

    vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungsplänen in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 71, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 64.

    vgl. hierzu: OVG NRW Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 76 ff., insb.

  • VG Gelsenkirchen, 08.02.2023 - 15 K 3678/22

    Rechtsmissbrauch, Verfahrenseinstellung, rechtsmissbräuchliche Antragstellung,

    Der Beklagte ist dem entgegengetreten, er erachtet das Rechtsschutzersuchen als rechtsmissbräuchlich und verweist hierzu auf das Urteil des OVG NRW vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 - sowie die zum Kläger ergangenen Entscheidungen: VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 14. Januar 2022 - 15 K 1353/21 -, juris Rn. 13, vom 25. Januar 2022 - 15 K 65/22 -, n.v., vom 12. Mai 2022 - 15 K 1870/22 -, n.v., vom 27. Juli 2022 - 15 K 2518/22 -, n.v.; vgl. außerdem BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - IV ZA 14/19 -, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 59 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2019 - I-3 VA 6/19 -, juris Rn. 18 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2022 - 29 K 242/22 -, juris Rn. 51 ff. (allesamt zu dem Kläger ergangen).

    "Dieser Beweggrund wird ferner durch die seitens des Beklagten im hiesigen Verfahren wie auch im Verfahren 15 A 593/20 dokumentierte Anzahl an Gesuchen des Klägers gegenüber den Gerichtsverwaltungen belegt.

    So hat der Kläger mit Stand 30. August 2021 seit dem dritten Quartal 2017 rund 350 Eingaben im Zusammenhang mit Geschäftsverteilungsplänen allein bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen eingereicht, die im Schriftsatz des Beklagten vom 27. September 2021 wie auch im Schriftsatz des Beklagten vom 5. Oktober 2021 im Verfahren 15 A 593/20 im Einzelnen aufgelistet werden.

    Zu diesen Anträgen auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne treten weitere, im Schriftsatz des Beklagten vom 5. Oktober 2021 im Verfahren 15 A 593/20 im Einzelnen aufgelistete Informations- und sonstige Anträge.

    Dies wird auch durch den Schwerpunkt der von ihm adressierten Justizbehörden deutlich, der sich nach Maßgabe der Anzahl der Eingaben vor allem auf das Amtsgericht D. (knapp 250 Anträge) und das diesem übergeordnete Oberlandesgericht Z. (ca. 380 Anträge) bezieht, bei denen der in M. wohnhafte Kläger nach Mitteilung des Beklagten im Verfahren 15 A 593/20 die Mehrzahl seiner familiengerichtlichen Streitigkeiten betrieben hat bzw. derzeit noch betreibt.

    Den Anträgen b), d) und e) steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung unmittelbar aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in den Verfahren 15 A 593/20 und 154 A 760/20 entgegen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2024 - 4 A 686/24
    Spätestens seit das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Klägers in einem Hauptsacheverfahren auch unter Hinweis auf dessen zahlreiche Begehren auf Einstellung gerichtlicher Entscheidungen in die Rechtsprechungsdatenbank NRW rechtskräftig obergerichtlich festgestellt worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.10.2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 92 ff., 104, scheidet die Bewertung der streitgegenständlichen Antragsablehnung unter Hinweis auf diesen Rechtsmissbrauch als willkürlich offensichtlich aus.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2024 - 4 A 685/24
    Spätestens seit das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Klägers in einem Hauptsacheverfahren auch unter Hinweis auf dessen zahlreiche Begehren auf Einstellung gerichtlicher Entscheidungen in die Rechtsprechungsdatenbank NRW rechtskräftig obergerichtlich festgestellt worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.10.2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 92 ff., 104, scheidet die Bewertung der streitgegenständlichen Antragsablehnung unter Hinweis auf diesen Rechtsmissbrauch als willkürlich offensichtlich aus.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2024 - 4 A 690/24
    Spätestens seit das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Klägers in einem Hauptsacheverfahren auch unter Hinweis auf dessen zahlreiche Begehren auf Einstellung gerichtlicher Entscheidungen in die Rechtsprechungsdatenbank NRW rechtskräftig obergerichtlich festgestellt worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.10.2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 92 ff., 104, scheidet auch diese Bewertung der streitgegenständlichen Antragsablehnung unter Hinweis auf diesen Rechtsmissbrauch als willkürlich offensichtlich aus.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2024 - 4 A 689/24
    Spätestens seit das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Klägers in einem Hauptsacheverfahren auch unter Hinweis auf dessen zahlreiche Begehren auf Einstellung gerichtlicher Entscheidungen in die Rechtsprechungsdatenbank NRW rechtskräftig obergerichtlich festgestellt worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.10.2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 92 ff., 104, scheidet die Bewertung der streitgegenständlichen Antragsablehnung unter Hinweis auf diesen Rechtsmissbrauch als willkürlich offensichtlich aus.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2024 - 4 A 687/24
  • BVerwG, 20.03.2023 - 10 PKH 1.22

    Gewährung des Zugangs zu kammerinternen Geschäftsverteilungsplänen des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2023 - 15 E 126/22
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2023 - 4 E 175/23

    Eröffnen des Zugangs zu Geschäftsverteilungsplänen durch Einsichtnahme auf der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2024 - 5 F 14/24
  • VG Köln, 30.01.2023 - 13 K 3929/22
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2023 - 4 E 616/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2023 - 15 E 599/22

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen in einer

  • VG Arnsberg, 30.01.2024 - 11 K 1153/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2023 - 4 E 400/23

    Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen den die Beschwerde gegen die Ablehnung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2022 - 15 E 980/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2023 - 15 E 70/22

    Informationszugang; isolierter Prozesskostenhilfeantrag; Kosten maßgeblicher

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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 A 593/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,6939
OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 A 593/20 (https://dejure.org/2021,6939)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.03.2021 - 15 A 593/20 (https://dejure.org/2021,6939)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. März 2021 - 15 A 593/20 (https://dejure.org/2021,6939)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 A 760/20
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 A 593/20
    Das mit dem vorliegenden Prozesskostenhilfeantrag angestrebte Berufungszulassungsverfahren ist jedoch das erste Verfahren des Klägers, das auf eine obergerichtliche Klärung der Frage zielt, ob § 21e Abs. 9 (ggf. i. V. m. § 21g Abs. 7) GVG auch dann vorrangig ist, wenn der Antrag auf Einsichtnahme in einen aktuellen Geschäftsverteilungsplan noch während des laufenden Geschäftsjahres gestellt, aber erst später beschieden wurde (zu der Konstellation der Antragstellung nach Ablauf des Geschäftsjahres vgl. den bewilligenden Senatsbeschluss gleichen Datums im Verfahren 15 A 760/20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 A 761/20
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 A 593/20
    In diesen Beschwerdeverfahren und in dem Verfahren 15 A 761/20 erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers als mutwillig.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 E 156/20
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 A 593/20
    Die weiteren Verfahren 15 E 154/20, 15 E 155/20, 15 E 156/20, 15 E 168/20, 15 E 222/20 und 15 E 465/20 zielen hingegen jeweils auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für angestrebte erstinstanzliche Verfahren.
  • VG Düsseldorf, 11.07.2022 - 29 K 242/22

    Prozesskostenhilfe; Einsichtnahme in spruchkörperinterne

    Denn die grundsätzliche Frage, ob ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf Einsicht in gerichtliche Geschäftsverteilungspläne besteht, ist bislang weder von dieser Kammer in einem Hauptsacheverfahren noch in der zweiten Instanz durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 4 f. und Beschluss vom 3. März 2021 - 15 A 760/20 -, juris Rn. 4 f., geklärt.

    Denn dem Antragsteller geht es bei Zugrundelegung der von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, aber auch seiner eigenen Angaben - jedenfalls mittlerweile -, eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung in einem früheren Verfahren des Antragstellers verneinend OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 33 ff.; offen gelassen von VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2020 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 129 (nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2021 - 15 A 593/20 -, n.v.); zuletzt im Zusammenhang mit der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers für einen (weiteren) isolierten Prozesskostenhilfeantrag ein rechtsmissbräuchliches Verhalten annehmend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 15 K 1353/21 -, juris Rn. 12 ff., nicht mehr um die begehrten Informationen an sich, das heißt den Inhalt der kammerinternen Geschäftsverteilungspläne für einzelne Jahre.

    Dementsprechend hat das OVG NRW dem Antragsteller nur in den beiden von ihm dort zuerst anhängig gemachten Prozesskostenhilfeverfahren für beabsichtigte Berufungszulassungsanträge (Az. 15 A 593/20 und 15 A 760/20) Prozesskostenhilfe bewilligt.

    Diese Verfahren betreffen zum einen die Konstellation, bei der die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan in Bezug auf ein laufendes Geschäftsjahr beantragt wurde (15 A 593/20) und zum anderen die Konstellation der Antragstellung nach Ablauf des Geschäftsjahres (15 A 760/20).

    vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 5 sowie Beschlüsse vom 3. März 2021 - 15 E 154/20, 15 E 155/20, 15 E 156/20, 15 E 168/20, 15 E 222/20 -, jeweils juris.

  • VG Düsseldorf, 11.07.2022 - 29 K 3037/22

    Verwaltungsrechtsweg, Geschäftsverteilungsplan, Spruchkörper, örtliche

    Denn die grundsätzliche Frage, ob ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf Einsicht in gerichtliche Geschäftsverteilungspläne besteht, ist bislang weder von dieser Kammer in einem Hauptsacheverfahren noch in der zweiten Instanz durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 4 f. und Beschluss vom 3. März 2021 - 15 A 760/20 -, juris Rn. 4 f., geklärt.

    Denn dem Antragsteller geht es bei Zugrundelegung der von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, aber auch seiner eigenen Angaben - jedenfalls mittlerweile -, eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung in einem früheren Verfahren des Antragstellers verneinend OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 33 ff.; offen gelassen von VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2020 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 129 (nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2021 - 15 A 593/20 -, n.v.); zuletzt im Zusammenhang mit der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers für einen (weiteren) isolierten Prozesskostenhilfeantrag ein rechtsmissbräuchliches Verhalten annehmend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 15 K 1353/21 -, juris Rn. 12 ff., nicht mehr um die begehrten Informationen an sich, das heißt den Inhalt der kammerinternen Geschäftsverteilungspläne für einzelne Jahre.

    Dementsprechend hat das OVG NRW dem Antragsteller nur in den beiden von ihm dort zuerst anhängig gemachten Prozesskostenhilfeverfahren für beabsichtigte Berufungszulassungsanträge (Az. 15 A 593/20 und 15 A 760/20) Prozesskostenhilfe bewilligt.

    Diese Verfahren betreffen zum einen die Konstellation, bei der die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan in Bezug auf ein laufendes Geschäftsjahr beantragt wurde (15 A 593/20) und zum anderen die Konstellation der Antragstellung nach Ablauf des Geschäftsjahres (15 A 760/20).

    vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 5 sowie Beschlüsse vom 3. März 2021 - 15 E 154/20, 15 E 155/20, 15 E 156/20, 15 E 168/20, 15 E 222/20 -, jeweils juris.

  • VG Düsseldorf, 03.08.2022 - 29 K 4382/22
    Denn die grundsätzliche Frage, ob ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf Einsicht in gerichtliche Geschäftsverteilungspläne besteht, ist bislang weder von dieser Kammer in einem Hauptsacheverfahren noch in der zweiten Instanz durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 4 f. und Beschluss vom 3. März 2021 - 15 A 760/20 -, juris Rn. 4 f., geklärt.

    Denn dem Antragsteller geht es bei Zugrundelegung der von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, aber auch seiner eigenen Angaben - jedenfalls mittlerweile -, eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung in einem früheren Verfahren des Antragstellers verneinend OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 33 ff.; offen gelassen von VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2020 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 129 (nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2021 - 15 A 593/20 -, n.v.); zuletzt im Zusammenhang mit der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers für einen (weiteren) isolierten Prozesskostenhilfeantrag ein rechtsmissbräuchliches Verhalten annehmend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 15 K 1353/21 -, juris Rn. 12 ff., nicht mehr um die begehrten Informationen an sich, das heißt den Inhalt der kammerinternen Geschäftsverteilungspläne für einzelne Jahre.

    Dementsprechend hat das OVG NRW dem Antragsteller nur in den beiden von ihm dort zuerst anhängig gemachten Prozesskostenhilfeverfahren für beabsichtigte Berufungszulassungsanträge (Az. 15 A 593/20 und 15 A 760/20) Prozesskostenhilfe bewilligt.

    Diese Verfahren betreffen zum einen die Konstellation, bei der die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan in Bezug auf ein laufendes Geschäftsjahr beantragt wurde (15 A 593/20) und zum anderen die Konstellation der Antragstellung nach Ablauf des Geschäftsjahres (15 A 760/20).

    vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 5 sowie Beschlüsse vom 3. März 2021 - 15 E 154/20, 15 E 155/20, 15 E 156/20, 15 E 168/20, 15 E 222/20 -, jeweils juris.

  • VG Düsseldorf, 11.07.2022 - 29 K 1018/22

    Prozesskostenhilfe, Einsichtnahme in spruchkörperinterne

    Denn die grundsätzliche Frage, ob ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf Einsicht in gerichtliche Geschäftsverteilungspläne besteht, ist bislang weder von dieser Kammer in einem Hauptsacheverfahren noch in der zweiten Instanz durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 4 f. und Beschluss vom 3. März 2021 - 15 A 760/20 -, juris Rn. 4 f., geklärt.

    Denn dem Antragsteller geht es bei Zugrundelegung der von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, aber auch seiner eigenen Angaben - jedenfalls mittlerweile -, eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung in einem früheren Verfahren des Antragstellers verneinend OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 33 ff.; offen gelassen von VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2020 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 129 (nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2021 - 15 A 593/20 -, n.v.); zuletzt im Zusammenhang mit der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers für einen (weiteren) isolierten Prozesskostenhilfeantrag ein rechtsmissbräuchliches Verhalten annehmend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 15 K 1353/21 -, juris Rn. 12 ff., nicht mehr um die begehrten Informationen an sich, das heißt den Inhalt der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne für einzelne Jahre.

    Dementsprechend hat das OVG NRW dem Antragsteller nur in den beiden von ihm dort zuerst anhängig gemachten Prozesskostenhilfeverfahren für beabsichtigte Berufungszulassungsanträge (Az. 15 A 593/20 und 15 A 760/20) Prozesskostenhilfe bewilligt.

    Diese Verfahren betreffen zum einen die Konstellation, bei der die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan in Bezug auf ein laufendes Geschäftsjahr beantragt wurde (15 A 593/20) und zum anderen die Konstellation der Antragstellung nach Ablauf des Geschäftsjahres (15 A 760/20).

    vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 5 sowie Beschlüsse vom 3. März 2021 - 15 E 154/20, 15 E 155/20, 15 E 156/20, 15 E 168/20, 15 E 222/20 -, jeweils juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2023 - 15 E 569/22

    Mutwilligkeit des isolierten Antrags auf Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt der

    Denn für die Konstellation, dass der Antragsteller einen Antrag auf Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan des laufenden Jahres noch im gleichen Jahr gestellt, hierüber aber erst im nachfolgenden Jahr seitens der Behörde entschieden wurde, hat der Senat mit Blick auf die Frage, inwiefern dem Antragsteller insofern ein Jedermann-Recht auf Einsichtnahme zusteht, in einem "Musterverfahren" Prozesskostenhilfe bewilligt, OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 4, und die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung zugelassen, parallele Prozesskostenhilfeanträge aber wegen Mutwilligkeit abgelehnt.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris.

    Soweit das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung die Frage der Sperrwirkung unter Verweis auf abweichende Prozesskostenhilfebeschlüsse des Senats zu den Verfahren 15 A 593/20 und 15 A 760/20 auch hinsichtlich der Geschäftsverteilungspläne aus dem Jahr 2022 als offen angesehen hat, ergibt sich dies aus den vorgenannten Entscheidungen nicht.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2021 - 15 A 593/20 und 15 A 760/20 -, jeweils juris Rn. 4.

    Für den Feststellungsantrag hinsichtlich der Geschäftsverteilungspläne aus dem Jahr 2021 ist jedenfalls Mutwilligkeit anzunehmen, weil die Frage, inwiefern eine ablehnende Behördenentscheidung aus dem Jahr nach der Geltung des jeweiligen Geschäftsverteilungsplans rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antrag auf Einsicht noch im Vorjahr gestellt wurde, inzident auch im Verfahren 15 A 593/20 zu klären war.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 A 761/20
    Der Kläger betreibt neben diesem Verfahren unter den Aktenzeichen 15 A 593/20, 15 A 760/20, 15 E 154/20, 15 E 155/20, 15 E 156/20, 15 E 168/20, 15 E 222/20 und 15 E 465/20 eine Vielzahl von Prozesskostenhilfe- bzw. Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren, mit denen er in der Hauptsache jeweils Informationszugangsansprüche verfolgt, die sich auf gerichtliche oder spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne für abgelaufene Geschäftsjahre beziehen.

    Dementsprechend hat der Senat dem Kläger nur in den beiden zuerst anhängig gemachten Prozesskostenhilfeverfahren für beabsichtigte Berufungszulassungsanträge (15 A 593/20 und 15 A 760/20) mit Beschlüssen gleichen Datums Prozesskostenhilfe bewilligt.

    Diese Verfahren betreffen zum einen die Konstellation, bei der die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan noch während des laufenden Geschäftsjahres, für den er galt, beantragt wurde (15 A 593/20), zum anderen die Konstellation der Antragstellung nach Ablauf des Geschäftsjahres (15 A 760/20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 E 156/20
    Der Antragsteller betreibt neben diesem Verfahren unter den Aktenzeichen 15 A 593/20, 15 A 760/20, 15 A 761/20, 15 E 154/20, 15 E 155/20, 15 E 168/20, 15 E 222/20 und 15 E 465/20 eine Vielzahl von Prozesskostenhilfe- bzw. Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren, mit denen er in der Hauptsache jeweils Informationszugangsansprüche verfolgt, die sich auf gerichtliche oder spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne für abgelaufene Geschäftsjahre beziehen.

    Dementsprechend hat der Senat dem Antragsteller nur in den beiden zuerst anhängig gemachten Prozesskostenhilfeverfahren für beabsichtigte Berufungszulassungsanträge (15 A 593/20 und 15 A 760/20) mit Beschlüssen gleichen Datums Prozesskostenhilfe bewilligt.

    Diese Verfahren betreffen zum einen die Konstellation, bei der die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan noch während des laufenden Geschäftsjahres, für den er galt, beantragt wurde (15 A 593/20), zum anderen die Konstellation der Antragstellung nach Ablauf des Geschäftsjahres (15 A 760/20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 E 154/20
    Der Antragsteller betreibt neben diesem Verfahren unter den Aktenzeichen 15 A 593/20, 15 A 760/20, 15 A 761/20, 15 E 155/20, 15 E 156/20, 15 E 168/20, 15 E 222/20 und 15 E 465/20 eine Vielzahl von Prozesskostenhilfe- bzw. Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren, mit denen er in der Hauptsache jeweils Informationszugangsansprüche verfolgt, die sich auf gerichtliche oder spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne für abgelaufene Geschäftsjahre beziehen.

    Dementsprechend hat der Senat dem Antragsteller nur in den beiden zuerst anhängig gemachten Prozesskostenhilfeverfahren für beabsichtigte Berufungszulassungsanträge (15 A 593/20 und 15 A 760/20) mit Beschlüssen gleichen Datums Prozesskostenhilfe bewilligt.

    Diese Verfahren betreffen zum einen die Konstellation, bei der die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan noch während des laufenden Geschäftsjahres, für den er galt, beantragt wurde (15 A 593/20), zum anderen die Konstellation der Antragstellung nach Ablauf des Geschäftsjahres (15 A 760/20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 E 222/20
    Der Antragsteller betreibt neben diesem Verfahren unter den Aktenzeichen 15 A 593/20, 15 A 760/20, 15 A 761/20, 15 E 154/20, 15 E 155/20, 15 E 156/20, 15 E 168/20 und 15 E 465/20 eine Vielzahl von Prozesskostenhilfe- bzw. Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren, mit denen er in der Hauptsache jeweils Informationszugangsansprüche verfolgt, die sich auf gerichtliche oder spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne für abgelaufene Geschäftsjahre beziehen.

    Dementsprechend hat der Senat dem Antragsteller nur in den beiden zuerst anhängig gemachten Prozesskostenhilfeverfahren für beabsichtigte Berufungszulassungsanträge (15 A 593/20 und 15 A 760/20) mit Beschlüssen gleichen Datums Prozesskostenhilfe bewilligt.

    Diese Verfahren betreffen zum einen die Konstellation, bei der die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan noch während des laufenden Geschäftsjahres, für den er galt, beantragt wurde (15 A 593/20), zum anderen die Konstellation der Antragstellung nach Ablauf des Geschäftsjahres (15 A 760/20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 E 155/20
    Der Antragsteller betreibt neben diesem Verfahren unter den Aktenzeichen 15 A 593/20, 15 A 760/20, 15 A 761/20, 15 E 154/20, 15 E 156/20, 15 E 168/20, 15 E 222/20 und 15 E 465/20 eine Vielzahl von Prozesskostenhilfe- bzw. Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren, mit denen er in der Hauptsache jeweils Informationszugangsansprüche verfolgt, die sich auf gerichtliche oder spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne für abgelaufene Geschäftsjahre beziehen.

    Dementsprechend hat der Senat dem Antragsteller nur in den beiden zuerst anhängig gemachten Prozesskostenhilfeverfahren für beabsichtigte Berufungszulassungsanträge (15 A 593/20 und 15 A 760/20) mit Beschlüssen gleichen Datums Prozesskostenhilfe bewilligt.

    Diese Verfahren betreffen zum einen die Konstellation, bei der die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan noch während des laufenden Geschäftsjahres, für den er galt, beantragt wurde (15 A 593/20), zum anderen die Konstellation der Antragstellung nach Ablauf des Geschäftsjahres (15 A 760/20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 E 168/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 E 465/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - 15 A 760/20
  • VG Gelsenkirchen, 14.01.2022 - 15 K 1353/21

    Isolierter PKH-Antrag; Mittellosigkeit; Kostenrisiko; Hindernis;

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